1. Ein Steuerberater war schon im Jahr 1999 gehalten, einen Mandanten darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einnahmen aus Kapitalvermögen und von Spekulationsgewinnen verfassungsrechtliche Bedenken bestanden und ggfls. darauf hinzuwirken, dass Steuerbescheide (hier: für Veranlagungszeitraum 1998) nicht rechtskräftig wurden.
2. In diesem Fall wäre davon auszugehen gewesen, dass eine bestandskräftige Besteuerung von Einnahmen aus Kapitalvermögen und von Spekulationsgewinnen nicht erfolgt wäre und dass dem Steuerpflichtigen somit die Vorteile einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2004 (BVerfG - - 2 BvL 17/02) unterblieben wäre.
3. Für einen Steuerberater bestand aufgrund des (BFH - - IX R 62/99) Veranlassung zu erkennen, dass er einen Mandanten zur Steuererklärung und zum Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1998 nicht ausreichend die in Rechtsprechung und Literatur angesprochenen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinneinkünften aus Wertpapiergeschäften belehrt und beraten hatte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1593 Nr. 24 FAAAD-79610
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