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BGH Beschluss v. - 2 ARs 498/10; 2 AR 240/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Berlin, 542 StVK 202/06 LG Berlin, 593 StVK 262/10 LG Berlin, 593/542 StVK 202/06 AG Cottbus - 73 Ds 1510 Js 1084/09 (361/09) - 73 BRs 29/10

Gründe

I. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin und das Amtsgericht Cottbus streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährung hinsichtlich der mit bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten

Das Amtsgericht Cottbus gab mit Beschluss vom die Überwachung der Bewährung und die weiteren im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ab, da dort eine weitere Bewährungsaufsicht geführt wird. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin hatte mit Beschluss vom den Strafrest einer Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem zur Bewährung ausgesetzt bis zum . Mit Beschluss vom lehnte die Strafvollstreckungskammer eine Übernahme der Bewährungsaufsicht mit der Begründung ab, dass beabsichtigt sei, wegen der neuen Verurteilung die Strafaussetzung in der eigenen Bewährungssache zu widerrufen.

II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung des Verurteilten ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Diese hat gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO alle den Verurteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO) zu treffen.

Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ist die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren nachträglichen Entscheidungen zuständig geblieben. Ihre einmal begründete Zuständigkeit wirkt nach der Vorschrift des § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, die von der Verweisung in § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO umfasst ist, fort. Sie endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (Senat, NStZ-RR 2008, 124; Appl in KK, 6. Auflage, § 462a Rn. 13 mwN). Daher ließe auch ein Widerruf der Strafaussetzung in der ursprünglich die Zuständigkeit begründenden Vollstreckungssache die fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer unberührt.

Fundstelle(n):
ZAAAD-79570