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BFH 07.12.2010 III B 199/09, BBK 7/2011 S. 298

Buchführung | Aufbewahrungspflicht einer Kfz-Werkstatt

Die Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 AO hängt vom Umfang der Aufzeichnungspflicht ab, sog. Akzessorietät der Aufbewahrungspflicht von der Aufzeichnungspflicht. Daher müssen solche Unterlagen nicht aufbewahrt werden, die nicht aufzeichnungspflichtig sind, so der BFH.

[i]Hinzuschätzung unzulässig Eine Kfz-Werkstatt muss daher die Auftragszettel und die Aufzeichnungen über die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht aufbewahren. Folglich darf das Finanzamt allein wegen Nichtaufbewahrung dieser Unterlagen nicht hinzuschätzen, solange die Bareinnahmen täglich erfasst werden. Der BFH weist darauf hin, dass selbst Einnahme-Ursprungsaufzeichnungen nicht aufbewahrt werden müssen, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das Kassenbuch übertragen wird .

[i]Aufbewahrung für Bewertung teilfertiger Leistungen? Offen gelassen hat ...

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