Zuordnungsentscheidung durch zeitnahe Abgabe einer Umsatzsteuererklärung
Leitsatz
Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich dann nicht mehr als zeitnah anzusehen, wenn die Finanzverwaltung
die Abgabe durch Zwangsmittel erzwingen, bzw. einen Verspätungszuschlag festsetzen könnte. Deshalb genügt eine 17 Monate nach
Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereichte Umsatzsteuererklärung nicht den Anforderungen an eine zeitnahe Dokumentation
der Entscheidung des Unternehmers, ein Gebäude, bzw. einen Teil desselben seinem Unternehmen zuzuordnen.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1029 Nr. 11 PAAAD-79475
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.02.2011 - 6 K 1004/09
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