Berücksichtigung erheblicher Fahrkilometer zwischen
verschiedenen Wohnungen und einer nicht täglich anzufahrenden
Arbeitsstätte
Leitsatz
1. Das Fehlen einer Verpflichtung zur
förmlichen Aufzeichnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt
nicht dazu, dass das FA die erklärten Einkünfte ungeprüft übernehmen muss.
2. Bei der Geltendmachung einer
großen Anzahl von Fahrten über eine einfache Entfernung mit einer großen
Gesamtkilometerzahl ist bereits im Eigeninteresse eine entsprechende
Beweisfürsorge zu treffen.
3. Können die Fahrten zwischen den
verschiedenen Wohnungen der Fachschulrätin einer Hochschule und ihrer
Arbeitsstätte mangels Aufzeichnungen nicht exakt ermittelt werden, ist das FA
berechtigt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dies gilt vor allem, wenn
der Beruf keine tägliche Präsenz an der Arbeitsstelle voraussetzt, die geltend
gemachte jährliche Fahrleistung – von zunächst über 60.000 km und im
Klageantrag nur noch rd. 36.000 km – erheblich divergiert und hohe
Werbungskosten vor dem Hintergrund der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG geltend
gemacht werden.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 60 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2011 S. 1035 KAAAD-79468
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FG des Saarlandes, Urteil v. 17.02.2011 - 1 K 1468/08
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