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Die EU-Gemeinschaftsmarke
I. Einführung
Durch die Verordnung Nr. 40/94 des Rates der EU v. über die Gemeinschaftsmarke (ABl des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt 1/95 S. 50 ff. und ABl (EG) L 11 v. S. 1 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 abgedruckt in ABl (EG) L 349 v. S. 83) wurde ein Markensystem geschaffen, welches es den Unternehmen ermöglicht, in einem einzigen Verfahren eine Gemeinschaftsmarke zu erwerben, die in allen 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Schutz gewährt. Die Einführung der Gemeinschaftsmarke ist das erste einheitliche gewerbliche Schutzrecht in der EU. Vorbereitungen für die Einführung eines Gemeinschaftsdesignschutzes und eines Gemeinschaftspatents laufen jedoch schon seit vielen Jahren.
Es soll rechtliche Bedingungen schaffen, die es den Unternehmen ermöglichen, ihre Tätigkeiten in den Bereichen der Herstellung und der Verteilung von Waren und des Dienstleistungsverkehrs an den Gemeinsamen Markt anzupassen.
1. Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke
Dies ist ein wesentlicher Grundsatz des neuen Markensystems. Er bedeutet, daß die einmal eingetragene und benutzte Marke einen einheitlichen Schutz in allen EU-Staaten genießt.
2. Europäisches Markenamt in Alicante
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