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BGH 18.02.2011 V ZR 82/10, NWB 13/2011 S. 1043

Wohnungseigentumsrecht | Großzügiger Modernisierungsbegriff

Im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber eine Regelung in das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eingefügt, nach der durch Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen beschlossen werden können, die der Modernisierung oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen (§ 22 Abs. 2 WEG). Hinsichtlich des Modernisierungsbegriffs wird auf die mietrechtliche Regelung verwiesen, nach der eine Modernisierung dann vorliegt, wenn durch die Maßnahme der Gebrauchswert (der Mietsache) nachhaltig erhöht, die Wohnverhältnisse verbessert oder Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt werden (§ 559 Abs. 1 BGB). Bei der entsprechenden Heranziehung dieser Regelung ist der Modernisierungsbegriff großzügig auszulegen. Denn zum einen kommen den Wohnungseigentümern auch solche Verbesserungen zugute, von denen im Mietrech...

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