Zur Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück"; enger sachlicher Zusammenhang zwischen Bauerrichtungs- und Generalübernehmervertrag; keine Revisionszulassung wegen materiell-rechtlichen Fehlers
Gesetze: GrEStG § 9, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Gründe, welche nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zulassung der Revision führen würden, liegen nicht vor.
2 1. Soweit sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darauf beruft, das Finanzgericht (FG) habe einen objektiv falsch adressierten Bescheid in unzulässiger Weise durch Auslegung in einen an sie gerichteten Bescheid „umgedeutet”, dringt sie schon deshalb nicht durch, weil sie damit keinen Verfahrensfehler, sondern einen solchen bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts rügt. Beanstandet der Steuerpflichtige, das Finanzamt habe den Steuerbescheid nicht wirksam bekannt gegeben, so macht er einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. , nicht amtlich veröffentlicht). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint und auf sachfremden Erwägungen beruht sowie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Derart schwerwiegende Fehler hat die Klägerin weder dargelegt noch sind sie erkennbar, denn eine ungenaue Adressatenangabe ist unschädlich, wenn —wie im Streitfall durch die Bezeichnung des Erwerbsvorgangs in der Bescheidbegründung— aus anderen Umständen erkennbar wird, an welche Person sich der Bescheid seinem Inhalt nach richtet (vgl. , BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178).
3 2. Soweit die Klägerin rügt, das FG-Urteil weiche dahingehend i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der Rechtsprechung des BFH ab, dass es einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Generalübernehmervertrag alleine aus der Personenidentität der Gesellschafter von Verkäuferin und Generalübernehmerin geschlossen habe, liegt eine solche Divergenz ebenfalls nicht vor.
4 a) Die Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes „bebautes Grundstück” setzt nach der ständigen BFH-Rechtsprechung neben dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags den Abschluss eines Vertrages über die Errichtung eines Gebäudes zwischen dem Erwerber und der Veräußererseite, d.h. entweder dem Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich bzw. durch vertragliche Abrede (Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus (vgl. etwa , BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741; vom II R 72/87, BFH/NV 1991, 344, und II R 145/87, BFH/NV 1991, 345; vom II R 62/91, BFH/NV 1994, 901; vom II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431). Dies wiederum folgt aus der Überlegung, dass nur dann eine solche Sachverhaltsgestaltung ihrem objektiven Inhalt nach dem Abschluss eines das bebaute Grundstück umfassenden Grundstückskaufvertrags entspricht (BFH-Urteil in BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431).
5 b) Ein danach für die Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes „bebautes Grundstück” erforderlicher enger sachlicher Zusammenhang zwischen einem auf den Erwerb eines Grundstücks und einem auf die Errichtung eines Gebäudes abzielenden Vertrag kann sich —wie vom FG zutreffend angenommen— beim Auftreten mehrerer Gesellschaften aus der (Teil-)Identität der Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften ergeben (, BFH/NV 1995, 640; vgl. zur faktischen Bindung aufgrund der Gesellschafterstruktur auch , BFH/NV 2006, 123). Abgesehen davon, dass es Aufgabe des FG ist, die entsprechenden Tatsachen festzustellen und zu würdigen, ist ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungs- bzw. Generalübernehmervertrag jedenfalls dann ohne weiteres anzunehmen, wenn an der grundstücksveräußernden Gesellschaft dieselben Gesellschafter beteiligt sind, wie an dem Bebauungsunternehmen (Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 9 Rz 165).
6 3. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Wiedergabe des Tatbestandes und weitere Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 846 Nr. 5
KAAAD-78872