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Steuerliche Erleichterungen für Betriebe, die von der BSE-Krise betroffen sind
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die BSE-Krise verursachten Schäden folgende Rahmenregelung:
Auf Grund der seit Ende 2000 in Deutschland festgestellten BSE-Fälle kann es bei den durch den Zusammenbruch des Rindfleischmarktes betroffenen Steuerpflichtigen zu beträchtlichen finanziellen Einbußen kommen. Soweit diese durch Entschädigungsleistungen nicht ausgeglichen werden, erscheint es angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.
1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen rindfleischerzeugenden und rindfleischverarbeitenden Betriebe können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die ents...