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Anwendung des § 10d EStG
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 10d EStG in der durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom (BGBl 1976 I S. 1054 – BStBl 1976 I S. 282) geänderten Fassung folgendes:
(1) Der Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei allen Steuerpflichtigen vorzunehmen, bei denen Verluste aus den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Er kann nicht durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden. In der Person des Erblassers entstandene Verluste sind jedoch, soweit sie bei diesem nicht ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrücktrags abgezogen werden können, im Veranlagungszeitraum des Erbfalls bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Erben mit dessen Einkünften auszugleichen (vgl. BStBl 1972 II S. 621). Soweit der Verlustausgleich nicht möglich ist, sind die Verluste beim Erben im Wege des Verlustabzugs zu berücksichtigen (vgl. BStBl 1962 III S. 386). Sind mehrere Erben vorhanden, so sind die Sätze 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verluste des Erblassers nach dem Verhältnis der Erbteil...BGBl 1969 I S. 2081BStBl 1969 I S. 806BStBl 1964 III S. 306BStBl 1969 II S. 726BStBl 1966 III S. 289