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IWB Nr. 23 vom Seite 1105 Fach 11 Europäische Gemeinschaften Gr. 1 Seite 122

Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften

von Regierungsdirektor Dr. Sven Hölscheidt, Bonn

Die Europäische Union (EU) besteht seit dem aus 15 Mitgliedstaaten. Sie ist weder Bundesstaat noch Staatenbund, sondern ein Staatenverbund, in dem die Mitgliedstaaten die ”Herren der Verträge” bilden. Die EU verfügt zwar gem. Art. C EUV über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, sie besitzt jedoch keine Rechtspersönlichkeit. ”Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit” (Art. A Abs. 3 EUV). Die drei sog. Pfeiler sind: die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.

Entsprechend dieser ”Pfeilerstruktur” enthält der Unionsvertrag teils Änderungen und Ergänzungen der Gemeinschaftsverträge (Titel II—IV = Art. G—I), teils Bestimmungen über Politiken, die nicht in die Gemeinschaftsverträge aufgenommen sind: die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (Titel V = Art. J—J. 11) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (Titel VI = Art. K—K. 9). Eingerahmt wird der Vertrag von den einleitenden ”Gemeinsame(n) Bestimmungen” (Titel I = Art. A—F) und den ”Schlußbestimmungen” (Ti...

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