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BGH 21.03.2002 5 StR 138/01

Strafrecht; | Verfall des Wertersatzes bei Bestechung und Bestechlichkeit

Im sog. Hildesheimer Korruptionsprozess hat der BGH die Anordnung eines Verfalls des Wertersatzes aufgehoben, da nicht geklärt war, ob der gem. § 73 StGB für verfallen erklärte Betrag bereits bestandskräftig besteuert war. Ist der durch eine kriminelle Handlung erlangte Vorteil noch nicht einer endgültigen Besteuerung unterzogen worden, kann der vollständige Betrag für verfallen erklärt werden. Der steuerlich anzusetzende Gewinn wird dann um diesen Betrag gemindert. Dagegen muss, wenn aus dem kriminell erlangten Vorteil Steuern gezahlt wurden, dies bei der Bemessung der Höhe des Verfalls Berücksichtigung finden. Andernfalls hinge sonst die den Täter im Ergebnis treffende Belastung von der Zufälligkeit ab, ob bereits eine bestandskräftige Steuerfestsetzung stattgefunden hat oder nicht (

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