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Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
EuGH, Urt. v. 5. 11. 2002 - Rs. C-208/00 Überseering BV gegen Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC)
Leitsatz (nicht amtlich):
1. Es verstößt gegen die Art. 43 und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Art. 43 und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt.
Aus dem Sachverhalt:
1.—5. (. . .)
Ausgangsrechtsstreit
6. Im Oktober 1990 erwarb die Überseering BV ein Grundstück in Düsseldorf, das sie gewerblich nutzte. Mit Generalübernehmervertrag ...