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EuGH-Urteile zu Art. 85 EG-Vertrag
I. (Wouters)
Rechtssätze:
1. Eine VO über die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe wie die Samenwerkingsverordening 1993 (Zusammenarbeitsverordnung von 1993), die von einer Einrichtung wie dem Nederlandse Orde van Advocaten (Niederländische Rechtsanwaltskammer) erlassen wurde, ist als Beschluss einer Unternehmensvereinigung i. S. v. Art. 85 Abs. 1 EGV (jetzt Art. 81 Abs. 1 EG) anzusehen.
2. Eine nationale Regelung wie die Samenwerkingsverordening 1993, die von einer Einrichtung wie dem Nederlandse Orde van Advocaten erlassen wurde, verstößt nicht gegen Art. 85 Abs. 1 EGV, da diese Einrichtung bei vernünftiger Betrachtung annehmen konnte, dass die Regelung trotz der notwendig mit ihr verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Mitgliedstaat geordnet ist, erforderlich ist.
3. Eine Einrichtung wie der Nederlandse Orde van Advocaten stellt weder ein Unternehmen noch eine Gruppe von Unternehmen i. S. v. Art. 86 EGV (jetzt Art. 82 EG) dar.
4. Die Art. 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 und 49 EG) stehen einer nationalen Regelung wie der Samenwerkingsve...