1. Eine Empfehlung eines Steuerberaters, einen bis dahin als Einzelunternehmen geführten Betrieb über eine GmbH fortzuführen unter Belassung des Anlagevermögens im Eigentum des Einzelunternehmens stellt keine unerlaubte Rechtsberatung, sondern eine vom Aufgabenbereich eines Steuerberaters erfasste Beratung dar, die der steuergünstigen Gestaltung und auch dazu dient, grundsätzlich die Haftung des Anlagevermögens für betriebliche Schulden zu vermeiden.
2. Wird dieser Zweck erreicht, so haftet der Steuerberater nicht dafür, dass der Einzelunternehmer zu einem späteren Zeitpunkt nach den Regeln über den Ersatz von Eigenkapital in Anspruch genommen wird.
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OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2010 - I-23 U 113/09
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