Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Kleve, 4 T 209/08 vom AG Kleve, 32 IN 16/07 vom
Gründe
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst wurde (, NJW 2005, 2017). Davon abgesehen wird ein konkreter Gehörsverstoß nicht dargelegt.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
Fundstelle(n):
JAAAD-78401