Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Karlsruhe, 13 U 12/08 vom LG Freiburg, 1 O 492/02 vom
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist im Rahmen des Senatsbeschluss vom geschehen.
Der Beschluss, mit dem der Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe versagt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa , FamRZ 2006, 1029).
Fundstelle(n):
EAAAD-78391