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OFD Koblenz 01.01.2002 S 3810 A S 53 5

Erbschaftsteuer; | Kosten für die übliche Grabpflege (§ 10 Abs. 5 ErbStG)

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind u. a. die Kosten für die übliche Grabpflege als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abzugsfähig. Bei Ermittlung der Höhe der Grabpflegekosten haben sich in der Vergangenheit verschiedentlich Schwierigkeiten ergeben, die zum Teil darauf beruhten, dass in einer Gemeinde unterschiedliche Kosten als ,,üblich'' geltend gemacht wurden. Im Hinblick auf das Erfordernis der gleichmäßigen Behandlung aller Stpfl. und unter Berücksichtigung eines - erfahrungsgemäß vorhandenen - Preisgefälles zwischen größeren und kleineren Gemeinden, bittet die OFD Koblenz künftig Folgendes zu beachten (ErbSt-Kartei 1974 § 10 Abs. 5 ErbStG Karte 2; S 3810 A - S 53 5): Das ErbStG lässt nur die ,,üblichen'' Grabpflegekosten zum Abzug zu. Unter ,,üblich'' sind die am Bestattungsort allgemein erforderlichen Aufwendungen für die Grabp...

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