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IWB Nr. 4 vom Seite 195 Fach 11a Seite 244

Vereinbarkeit der Verweigerung des Splittingtarifs für verheiratete Grenzpendler mit europäischem Gemeinschaftsrecht

; EuGH Rs. C-391/97 - Frans Gschwind/FA Aachen-Außenstadt

§§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG; Art. 48 EGV

Das Finanzgericht legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 177 EGV vor:

Verstößt es gegen Art. 48 EGV, daß nach § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der BRD steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ohne im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, ebenso wie sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, der ebenfalls im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und Einkünfte im Ausland erzielt, deswegen für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (hier: Zusammenveranlagung) nicht als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, weil die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten im Kalenderjahr nicht mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw. die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte mehr als 24 000 DM betragen?

Aus dem Sachverhalt:

Der Kläger, niederländischer Staatsangehöriger, war in den Streitjahren 1991 und 1992 als Arbeitnehmer in Aachen tätig. Er ...

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