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Einschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes nationaler Gerichte durch den EuGH — Härtefallregelungen für Bananenimporteure —
(T. Port GmbH & Co. KG gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung)
Tenor des Gerichts:
1. . . . Art. 30 der VO Nr. 404/93 gibt der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie ggf. zur Regelung von Härtefällen, die dadurch auftreten, daß Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existentielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Art. 19 Abs. 2 der VO zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist, wenn diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser VO bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen sind.
2. Nach dem EG-Vertrag sind die nationalen Gerichte nicht befugt, im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorläufige Maßnahmen zu erlassen, bis die Kommission nach Art. 30 der VO Nr. 404/93 einen Rechtsakt zur Regelung der bei den Marktbeteiligten vorliegenden Härtefälle erlassen hat.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin (Kl.), eine deutsche Bananenimportfirma, beantragte bei ...