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Phasengleiche Vereinnahmung von Dividenden
Tomberger
Art. 31 Abs. 1 und 59 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG
Rechtsspruch (des Europäischen Gerichtshofs):
Sofern
eine Gesellschaft (Muttergesellschaft) Alleingesellschafterin einer anderen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) ist und sie kontrolliert,
die Mutter- und die Tochtergesellschaft nach nationalem Recht einen Konzern bilden,
die Geschäftsjahre beider Gesellschaften deckungsgleich sind,
der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft für das fragliche Geschäftsjahr von ihrer Gesellschafterversammlung vor Abschluß der Prüfung des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft für dieses Geschäftsjahr festgestellt wurde,
aus dem Jahresabschluß der Tochtergesellschaft für das fragliche Geschäftsjahr, wie er von ihrer Gesellschafterversammlung festgestellt wurde, hervorgeht, daß die Tochtergesellschaft an ihrem Bilanzstichtag — d. h. am letzten Tag dieses Geschäftsjahres — der Muttergesellschaft einen Gewinn zugewiesen hat, und
das nationale Gericht sich vergewissert hat, daß der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft für das fragliche Geschäftsjahr ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitte...