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Investitionszulage; | Brandmeldeanlage in einem Lagergebäude keine Betriebsvorrichtung (§ 2 Satz 1 InvZulG 1993)
Eine in einem Lagergebäude eingebaute Brandmeldeanlage ist keine Betriebsvorrichtung und damit kein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches WG (). Eine Brandmeldeanlage in einer Lagerhalle könnte dann eine Betriebsvorrichtung sein, wenn von den eingelagerten Materialien selbst (z. B. Stoffe, bei denen die Gefahr der Selbstentzündung besteht oder aus denen Gase entweichen können, die sich schon durch bei den Einlagerungsarbeiten entstehende Funken entzünden könnten) eine besondere Brandgefahr ausgeht, so dass ohne entsprechende Schutzvorrichtungen der Betriebsablauf selbst in Frage gestellt wäre.