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IWB Nr. 4 vom Seite 173 Fach 8 USA Gr. 4 Seite 26

Das amerikanische Markenrecht

von Dr. jur. Eberhard Röhm, New York, und Oliver Hornung, Frankfurt a. M.

Der anglo-amerikanische Rechtskreis liegt dem deutschen Rechtsdenken, trotz der internationalen Verflechtungen, nach seiner ganzen Entwicklung noch immer recht fern. Gleichwohl hat er in Europa und insbesondere auf das deutsche Markenrecht einen erheblichen Einfluß genommen. Das amerikanische Markenrecht ist dabei in Deutschland weitgehend unbekannt geblieben. Das hängt u. a. damit zusammen, daß sich das amerikanische Markenrecht durch seine ineinander greifenden Grundlagen aus dem Common Law, Equity und Statute Law einer sachlichen Systematik entzieht.

I. Gesetzliche Grundlagen des Markenrechts

1. Verhältnis des Lanham Act zum Common Law

Während das Patent- und Urheberrecht Bundesrecht ist, unterliegt das Markenrecht sowohl Bundesrecht als auch dem Recht der verschiedenen Einzelstaaten. Die Ursache für diese Handhabung liegt darin, daß die Verfassung der Vereinigten Staaten die Gesetzgebungsbefugnis für Markenzeichen nicht ausdrücklich dem Kongreß vorbehalten hat, diesem aber eine solche Befugnis im Patent- und Urheberbereich eingeräumt ist (Detjen, a. a. O., S. 230). Die Bundesregierung hat gleichwohl nach der Verfassung die Befugnis, alle Rechtsangelegenheiten des innerstaatlichen ...

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