Anwendung der Richtsatzsammlungen bei Gast- und
Speisewirtschaften im Zusammenhang mit der Ermittlung der Warenentnahmen eines
Imbissbetriebes
Leitsatz
Bei der Schätzung der
Warenentnahmen eines Imbissbetriebs mit Sitzgelegenheiten kann nicht auf die
Pauschbeträge der amtlichen Richtsatzsammlung für Gast- und
Speisewirtschaften zurückgegriffen werden.
Hat der Unternehmer 90 % des
Wareneinkaufs der nicht ermäßigt zu besteuernden Waren als Entnahme
behandelt, ist ein höherer Ansatz im Schätzungswege nur bei Vorliegen
besondere Gründe gerechtfertigt.
Der kalkulatorische Wert der
eigenen Arbeitskraft für die Zubereitung dieser Waren als verzehrfertige
Speisen kann nicht Gegenstand einer Entnahme nach
§ 4 Abs. 1
Satz 2 EStG sein.
Ein über 90 % des
Wareneinkaufs der nicht ermäßigt zu besteuernden Waren
hinausgehender Ansatz der umsatzsteuerlichen Entnahmen zum vollen Steuersatz
kann bei summarischer Prüfung für Zwecke der Aussetzung der
Vollziehung nicht auf die mögliche Entnahme in dem Imbiss hergestellter
verzehrfertiger Speisen als sonstige Leistungen i. S. von
§ 3 Abs. 9a Nr. 1
UStG gestützt werden, weil es nicht zwingend ist,
dass der Unternehmer und seine Familie zubereitete Speisen unter Umständen
verzehrt haben, durch die es zu einer sonstigen Leistung statt einer Lieferung
kommt.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2011 S. 961 EFG 2011 S. 1177 Nr. 13 WAAAD-76431
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 21.01.2011 - 3 V 4022/10 A(E,U)
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