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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 3 V 4022/10 A(E,U) EFG 2011 S. 1177 Nr. 13

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1, UStG § 22 Abs. 1 Satz 1, UStG § 22 Abs. 2 Nr. 3, AO § 162 Abs. 2 Satz 2, FGO § 69

Anwendung der Richtsatzsammlungen bei Gast- und Speisewirtschaften im Zusammenhang mit der Ermittlung der Warenentnahmen eines Imbissbetriebes

Leitsatz

  1. Bei der Schätzung der Warenentnahmen eines Imbissbetriebs mit Sitzgelegenheiten kann nicht auf die Pauschbeträge der amtlichen Richtsatzsammlung für Gast- und Speisewirtschaften zurückgegriffen werden.

  2. Hat der Unternehmer 90 % des Wareneinkaufs der nicht ermäßigt zu besteuernden Waren als Entnahme behandelt, ist ein höherer Ansatz im Schätzungswege nur bei Vorliegen besondere Gründe gerechtfertigt.

  3. Der kalkulatorische Wert der eigenen Arbeitskraft für die Zubereitung dieser Waren als verzehrfertige Speisen kann nicht Gegenstand einer Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sein.

  4. Ein über 90 % des Wareneinkaufs der nicht ermäßigt zu besteuernden Waren hinausgehender Ansatz der umsatzsteuerlichen Entnahmen zum vollen Steuersatz kann bei summarischer Prüfung für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung nicht auf die mögliche Entnahme in dem Imbiss hergestellter verzehrfertiger Speisen als sonstige Leistungen i. S. von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG gestützt werden, weil es nicht zwingend ist, dass der Unternehmer und seine Familie zubereitete Speisen unter Umständen verzehrt haben, durch die es zu einer sonstigen Leistung statt einer Lieferung kommt.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2011 S. 961
EFG 2011 S. 1177 Nr. 13
WAAAD-76431

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 21.01.2011 - 3 V 4022/10 A(E,U)

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