Grobes Verschulden bei fehlender Überprüfung einer Steuererklärung vor Abgabe an das FA
Leitsatz
Ein bestandskräftiger Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG
kann nicht wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn der steuerliche Vertreter in der betreffenden
Zeile der Feststellungserklärung in dem Jahr geleistete Zuzahlungen in das Eigenkapital nicht eingetragen und er die Erklärung
vor Abgabe an das FA offensichtlich nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hat (grobe Fahrlässigkeit).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 762 Nr. 12 Ubg 2012 S. 489 Nr. 7 MAAAD-76417
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