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FG Baden-Württemberg  v. - 12 K 928/07 EFG 2011 S. 1002 Nr. 11

Gesetze: EStG § 62EStG § 63EStG § 32EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 1 Abs. 2EStG § 1 Abs. 3EGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1 AO§ 8 AO§ 9 EGV 883/2004

Kindergeldberechtigung eines im Inland selbstständig tätigen polnischen Staatsangehörigen

Leitsatz

1. Die VO EG 1408/71 gilt nicht für polnische Staatsangehörige, die als Gewerbetreibende nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterliegen, so dass deutsches Kindergeldrecht anzuwenden ist.

2. Freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, wenn in ihrem Heimatstaat keine „Leistungen für Kinder” gezahlt werden, die dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind.

3. Übersteigt das Einkommen eines polnischen Selbständigen die Einkommensgrenze, nach der nach polnischem Recht ein Kindergeldanspruch nicht mehr besteht, ist bis zum Inkrafttreten des Art. 68 der VO EG 883/2004 am nach deutschem Recht Kindergeld zu gewähren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1002 Nr. 11
CAAAD-76416

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FG Baden-Württemberg v. 31.01.2011 - 12 K 928/07

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