Zu der Frage, wann Aufwendungen zwangsläufig erwachsen.
Werden Einlegesohlen nicht nur für Kranke, sondern für jedermann angeboten und werden sie bei einem Discounter bzw. bei einem
Schuhgeschäft erworben, so können die dadurch entstandenen Aufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht als agB berücksichtigt
werden.
Mangels Zwangsläufigkeit stellen Trinkgelder keine agB dar. Das gilt gleichermaßen für Aufwendungen für Wassergymnastik und
Bewegungsbäder, sofern nicht nachgewiesen wird, dass diese gezielt zur Linderung einer Krankheit eingesetzt werden.
Zur Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Unterbringungskosten während eines Kuraufenthalts.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): VAAAD-76401
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.08.2010 - 15 K 514/08