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IWB Nr. 23 vom Seite 1103 Fach 6 Malaysia Gr. 4 Seite 2

Der Schutz geistigen Eigentums in Malaysia

von RA Hariram Jayaram, LL.B., LL.M., Kuala Lumpur, und RA Johannes W. Dietze, Jena

I. Änderungen des Patentgesetzes von 1983

Das Patentänderungsgesetz (Patents Amendment Act) 1993 und die Patentänderungsverordnung (Patents Amendment Regulations) 1995 sind am in Kraft getreten.

Eine Patentanmeldung erfordert absolute Neuartigkeit der Erfindung. Die Patentänderungsverordnung von 1995 definiert bereits vorhandene Erfindungen als ”alles, was bereits irgendwo in der Welt der Öffentlichkeit schriftlich, mündlich, durch Gebrauch oder in sonstiger Weise vor dem Zeitpunkt der Patentanmeldung bekannt ist”.

Wenn zwei Erfinder, die unabhängig voneinander die gleiche Erfindung gemacht haben, jeweils einen Patentantrag einreichen, erhält derjenige das Patent, dessen Antrag zuerst bei der Patentbehörde eingegangen ist.

Der Antrag auf Durchführung der Hauptuntersuchung kann erst nach Eingang des Voruntersuchungsberichts des zuständigen Urkundsbeamten gestellt werden. Das in Malaysia bewilligte Patent wird automatisch zur Eintragung in die Patentrollen bei den Patentämtern der USA, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, Australiens und dem Europäischen Patentamt eingereicht.

Irrtümer und Fehler im Patentregister sowie Namens- und Adressenänderungen des Inhabers können auf An...

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