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Öffentliches Recht; | keine VBL-Versorgung für angestellte Professoren
Nach § 1 Abs. 2 des 31. Änderungstarifvertrags zum BAT gilt der BAT - von dessen Anwendbarkeit wiederum die Anwendbarkeit des Versorgungs-TV abhängt - u. a. nicht für die Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern. Diese Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des BAT ist wirksam. Zwar unterliegen die Tarifvertragsparteien auch bei der Zuweisung und Vorenthaltung von tarifvertraglichen Rechten durch die Festlegung des tariflichen Geltungsbereichs den Gleichbehandlungsgeboten; die Herausnahme angestellter Hochschullehrer aus dem Geltungsbereich des BAT ist jedoch nicht gleichheitswidrig. Es handelt sich hier um eine durch die Freiheit von Forschung und Lehre in besonderer Weise privilegierte Arbeitnehmergruppe, die mit den typischen Arbeitnehmern im überkommenen Anwendungsbereich des B...