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Besteuerungsrecht für Erträge aus Genussscheinen nach DBA-Österreich 2000
Eine Gewinnbeteiligung i. S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 kann bei der Übernahme von Genussscheinen einer Bank auch darin liegen, dass die vereinbarte Ausschüttung im Falle eines Bilanzverlusts der Bank unterbleiben soll (Bezug: Art. 3 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1, 2, 3 DBA-Österreich 2000).
„ Zinsen”, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nach Art. 11 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 nur im anderen Staat besteuert werden. Gem. Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 dürfen aber u. a. „Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung” auch im Quellenstaat nach dem Recht dieses Staats besteuert werden. Das DBA-Österreich 2000 definiert die Begriffe „Genussrecht” oder „Genusschein” nicht. Ausschüttungen auf Genussscheine sind aber nach dem weiten Zins...