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StuB 6/2011 S. 240

Unbeachtlichkeit des nachträglichen Ausgleichs der Gläubigerforderung

Lehnt ein Insolvenzgericht den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab (§ 26 InsO), so kann diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren (§ 34 Abs. 1, § 6 Abs. 1 InsO) nicht mit dem Argument zu Fall gebracht werden, die Forderung des Gläubigers sei nunmehr erfüllt worden. Die spätere Befriedigung der Forderung ändert nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (das ist die Entscheidung über den Insolvenzantrag) die Voraussetzungen für eine Abweisung mangels Masse gegeben waren. Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegericht dürfen deshalb den nachträglichen Ausgleich der Forderung bei ihrer Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Abweisung mangels Masse nicht berücksichtigen ( NWB NAAAD-59411).

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