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StuB 6/2011 S. 240

Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Fonds

Bei Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer GbR vermindern Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Im Streitfall nahmen die einen Immobilienfonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften. Nachdem der Fonds in Zahlungsverzug geraten war, kündigten die Banken die Kredite und verwerteten die Fondsgrundstücke. Da die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, waren die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung hierbei ni...

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