LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 7 KA 66/10 B ER
Leitsatz
Leitsatz:
1.) Maßgeblich für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Bestimmung einer Schiedsperson nach § 73b SGB V sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.
2.) Verliert eine Gemeinschaft von Vertragsärzten nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V nach der Bestimmung einer Schiedsperson ihre Vertragsab-schlusskompetenz, kann eine Krankenkasse mit entsprechend substantiiertem Vortrag die Einstellung des Schiedsverfahrens bei der Aufsichtsbehörde oder dem Schieds-mann selbst verlangen oder einen Schiedsspruch erfolgreich mit einer entsprechenden Begründung anfechten.
3.) Von einer bundesweiten Bestellung einer Schiedsperson für eine Kranken-kasse darf die Aufsichtsbehörde absehen, weil der Gesetzgeber den KV-Bezirk und nicht den Wirkungsbereich der Krankenkassen zum Bezugspunkt für die Verträge der hausarztzentrierten Versorgung gemacht hat.
4.) Anträge auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzen wegen des auch für das SGG geltenden Prinzips, dass grundsätzlich nachgehender Rechtsschutz zu gewähren ist, im Sinne eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses voraus, dass nachgehender Rechtsschutz zur Wahrung der Rechte eines Antragstellers ungeeignet wäre, weil er auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles zu spät käme.
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.01.2011 - L 7 KA 66/10 B ER