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Wertpapierpensionsgeschäfte
Nach dem Beschluß des Großen Senats des BStBl 1983 II S. 272) erwirbt der Pensionsnehmer bei einem echten Wertpapierpensionsgeschäft für dessen Dauer das uneingeschränkte bürgerlichrechtliche Eigentum an den in Pension genommenen Wertpapieren. Er bezieht deshalb für die Dauer seiner Berechtigung (Pensionsdauer) die Zinsen aus den Wertpapieren nach § 793 BGB aus eigenem Recht (originär), so daß sie ihm auch steuerrechtlich zuzurechnen sind, wenn nicht im Einzelfall ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich zu der Frage, ob bei der Verlagerung von Einkünften zwischen nahen Angehörigen die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des (a. a. O.) anzuwenden sind, folgende Auffassung:
Nach dem BStBl 1977 II S. 115) ist einkommensteuerrechtlich die Einräumung von Nießbrauchsrechten an Wertpapieren als Vorausabtretung der künftigen Erträgnisansprüche zu werten mit der Folge, daß die Wertpapiererträge weiterhin dem Nießbrauchsbesteller zuzurechnen sind (vgl. Abschnitt III des BStBl 1983 I S. 508)....