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Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer nach den §§ 36c, 36d, 44b EStG bei Gewinnausschüttungen auf Belegschaftsaktien und in anderen Fällen
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen keine Bedenken dagegen, daß bei künftigen Entscheidungen über Anträge i. S. der §§ 36c und 36d EStG aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wie folgt verfahren wird:
Den Arbeitnehmern i. S. des § 36c Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) sowie frühere Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens gleich. Auch für diesen Personenkreis, insbesondere für die Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften einer Kapitalgesellschaft, die Arbeitnehmeraktien ausgegeben hat, kann daher die Vergütung nach § 36d EStG gewährt werden, ohne daß eine NV-Bescheinigung vorgelegt worden ist.
Bei Einnahmen aus Aktien, die eine Kapitalgesellschaft Arbeitnehmern überlassen hat und die von einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden, erfordert die Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36d Abs. 1 EStG zusätzlich zu den bisher dort genannten Voraussetzungen,
daß die Aktien für den Arbeitnehmer nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften oder höchstens auf die Dauer von 5 Jahren nach der Überlassung festgelegt sind;
daß das Kreditinstitut die Überlassung der Aktien und deren Festlegung kenntlich gemacht hat;
daß der...