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Neuregelung der steuerlichen Förderung des eigengenutzten Wohneigentums durch das Wohneigentumsförderungsgesetz vom (BGBl 1986 I S. 730, BStBl 1986 I S. 278); hier: §§ 10e und 34f EStG
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 10e EStG sowie des § 34f EStG folgendes:
I. Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG
Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Nach § 52 Abs. 14 EStG ist § 10e Abs. 1 bis 5 EStG erstmals bei Wohnungen im eigenen Haus oder bei Eigentumswohnungen oder bei Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung nach dem hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung nach dem fertiggestellt worden ist. Ein Haus oder eine Eigentumswohnung ist als hergestellt oder der Ausbau oder die Erweiterung ist als fertiggestellt anzusehen, sobald das Haus oder die Eigentumswohnung oder der Ausbau oder die Erweiterung bewohnbar ist ( BStBl 1954 III S. 175). Ein Haus oder eine Eigentumswohnung ist angeschafft, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an dem Objekt erlangt; das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergehen. Der Zeitpunkt des Antrags auf Baugenehmigung oder in Anschaffungsfällen der Zeitp...