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Vergütung von Körperschaftsteuer und/oder Erstattung von Kapitalertragsteuer bei geringen Einnahmen des Anteilseigners/Gläubigers der Kapitalerträge (§§ 36d, 44b Abs. 2 und 3 EStG)
Bei der Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36d EStG und/oder der Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Abs. 2 und 3 EStG ist auf Grund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes zu beachten:
1. Allgemeines
1.1 § 36d EStG regelt die Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen. Danach ist die Vergütung von Körperschaftsteuer in einem vereinfachten Verfahren für bestimmte Fälle zugelassen, in denen ein unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner nur geringe Bezüge aus den Anteilen an einer ausschüttenden Körperschaft erhalten hat. Unter die Vereinfachungsregelung fallen insbesondere Bezüge aus Belegschaftsanteilen und aus Anteilen an Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften. Die Vergütung setzt einen Sammelantrag der ausschüttenden Kapitalgesellschaft, eines von ihr bestellten Treuhänders oder der ausschüttenden Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung der Anteilseigner voraus.
1.2 Nach § 44b Abs. 2 EStG ist auch die Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 EStG entfällt, an den Vertreter im vereinfachten Verfahren zu erstatten, wenn die Körperschaftsteuer nach § 36d EStG vergütet wird.
1.3 Nach § 44b Abs. 3 EStG ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer im vereinfachten Verfahren auße...