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Unzulässigkeit der Aufrechnung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAD-73382 Der BFH hatte im Urteil v. - VII R 6/10 NWB UAAAD-59909 zu entscheiden, inwieweit Insolvenzforderungen des Finanzamts mit einem aus der Honorarzahlung an einen vorläufigen Insolvenzverwalter resultierenden Vorsteuer-Vergütungsanspruch des Insolvenzschuldners verrechnet werden dürfen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Die Entscheidung des BFH: Mit Urteil v. - VII R 6/10 NWB UAAAD-59909 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass eine Aufrechnung nicht möglich ist, sofern bei Erbringung der Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters die Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO vorgelegen haben.
Begründung der Änderung der Rechtsprechung: [i]Bisherige Auffassung des BFH: Vorliegen einer Rechtshandlung ist TatbestandsmerkmalIm (BStBl 2006 II S. 193) hat der BFH erkannt, dass § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung des Finanzamts mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen durch einen Vorsteuerüberhang ausgelösten Vergütungsanspruch des Insolvenzschuldners, der in „kritischer” Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Entstehungsgrund hat, nicht hindere. [i]Tatbestandsmerkmal fehlt, da Bestellung des Verwalters durch das GerichtIn einem solchen Fall fehle es an einer Rechtshandlung, da der Tätigkeit des vorläufigen ...