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Einkommensteuer | Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern übt sonstige selbständige Beschäftigung aus
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grds. den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. (2) Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie).
Die Insolvenzverwalter wird das Urteil erfreuen. Wieder einmal hat sich gezeigt, dass ein Zuständigkeitswechsel beim BFH zu Rechtsprechungsänderungen führt, die lange überfäll...