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BGH 08.02.2011 VI ZR 311/09, NWB 12/2011 S. 959

Zivilrecht | Außergerichtliche Kontaktaufnahme trotz Vertretung durch Anwalt zulässig

Bei einem außergerichtlichen Streit über das Bestehen einer Forderung darf der Anspruchsteller seine Zahlungsaufforderungen auch dann direkt an den Anspruchsgegner richten, wenn dessen Anwalt sich dagegen unter Verweis auf sein Mandat verwahrt hat. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zustellung an den Prozessbevollmächtigten besteht nur in einem anhängigen Verfahren (§ 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sonst dürfen Schriftstücke sowohl an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter als auch an den Vertretenen zugestellt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Recht des Anspruchsgegners auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Privatsphäre.

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