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BGH 09.03.2011 VIII ZR 266/09, NWB 12/2011 S. 959

Kaufrecht | Keine Beweislast für identische Mangelursache bei Gewährleistung

Der Käufer, der die Kaufsache (hier: ein geleaster Pkw) nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Allerdings erstreckt sich die Beweislast nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern unsachgemäßes Verhalten des Käufers als Ursache ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache – wie im Streitfall – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.

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