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BGH 16.01.2002 IV ZB 20/01

Erbrecht; | Wegfall des Schlusserben bei einem Ehegattentestament

Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlusserbe weg, ist § 2270 Abs. 2 BGB über die Wirksamkeit wechselbezüglicher Verfügungen auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf einem Berliner Testament i. S. des § 2069 BGB beruht. Mit dieser Entscheidung ist der BGH von seiner bisherigen Auffassung (vgl. IVa ZR 26/81, NJW 1983, 277) abgerückt ().

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