BGH Urteil v. - VIII ZR 80/10

Kosten bei Klagerücknahme: Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch entgegen der Kostenentscheidung

Leitsatz

Im Falle einer Klagerücknahme kommt ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenentscheidung geführt hat, unverändert bleibt (Anschluss an BGH, , Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251 sowie BGH, , I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 und BGH, , VII ZR 405/00, WM 2002, 396) .

Gesetze: § 269 Abs 3 S 2 Halbs 1 ZPO, § 280 Abs 2 BGB, § 286 Abs 1 S 1 BGB, § 286 Abs 2 Nr 3 BGB

Instanzenzug: Az: 6 S 170/09 Urteilvorgehend Az: 201 C 139/09

Tatbestand

1Die Beklagten mieteten im Jahre 1999 von der Klägerin eine preisgebundene Wohnung in B. Nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erhöhte die Klägerin die Miete mit Schreiben vom . Die Beklagten widersprachen der Mieterhöhung und zahlten die Erhöhungsbeträge in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben vom kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen eines zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietrückstandes von 4.414,98 € fristlos. Zur Zahlung dieses Betrages sind die Beklagten mittlerweile durch rechtskräftig verurteilt worden. Eine im Anschluss an die Kündigung erhobene Räumungsklage nahm die Klägerin dagegen zurück, nachdem das von ihr angerufene Amtsgericht darauf hingewiesen hatte, dass bei fehlender Zustimmung zur Mieterhöhung die erhöhte Miete erst ab Rechtskraft eines dahin gehend stattgebenden Urteils geschuldet sei und im übrigen Zweifel am Verschulden der Beklagten bestünden. Mit Beschluss vom sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Klägerin auferlegt worden. Die den Beklagten zu erstattenden Kosten sind durch bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom auf 856,54 € nebst Zinsen festgesetzt worden.

2Das Amtsgericht hat die auf Rückerstattung des festgesetzten Betrages nebst 7,66 € Zinsen, auf Erstattung der der Klägerin im Räumungsrechtsstreit entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten von 532,90 € sowie von 186,24 € Rechtsanwaltskosten aus Anlass einer dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangenen anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung dieses Urteils und Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin die Beklagten zur Zahlung von 532,90 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

Gründe

3Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

5Die Klägerin könne lediglich diejenigen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen, die ihr seinerzeit im Räumungsrechtsstreit als Kosten des eigenen Rechtsanwalts entstanden seien. Dagegen seien die Beklagten der Klägerin weder zur Erstattung der von ihr aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom gezahlten Prozesskosten noch der bei ihr aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

6Hinsichtlich der aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses erstatteten Kosten habe es am erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verzug der Beklagten mit der Rückgabe der Wohnung und der Übernahme der Kosten durch die Klägerin gefehlt. Mit der durch diesen Verzug veranlassten Klageerhebung seien der Klägerin zwar die Kosten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts entstanden, nicht jedoch die Verpflichtung, auch die Kosten der Beklagten zu tragen. Diese Kosten seien vielmehr allein dadurch angefallen, dass die Klägerin die Räumungsklage ohne rechtlich zwingenden Grund zurückgenommen habe. Die von ihr erklärte Klagerücknahme sei keine von ihr unbeeinflussbare zwingende Folge eines prozessualen Ereignisses gewesen. Denn hätte sie das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Kündigung nicht gemäß § 569 Abs. 3 BGB ausgeschlossen gewesen sei, wären die Beklagten auf deren Kosten zur Räumung verurteilt worden. Sie habe dagegen ohne ausreichende rechtliche Überprüfung des vom Amtsgericht erteilten Hinweises die Klage aus freien Stücken zurückgenommen.

7Ebenso wenig seien die Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, die durch die dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangene Zahlungsaufforderung der Klägerin vom angefallen seien. Auch diese Kosten könnten nicht ursächlich auf den Verzug der Beklagten mit der Herausgabepflicht zurückgeführt werden. Denn die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe insoweit nicht der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs, sondern der Rückforderung der Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits gedient. Zur Erstattung dieser Kosten seien die Beklagten jedoch erstmals unter dem aufgefordert worden, ohne dass sie sich vorher mit einer Erstattungspflicht im Verzug befunden hätten.

II.

8Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

9Einem materiell-rechtlichen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der Prozesskosten, die sie aufgrund der im Räumungsrechtsstreit erklärten Klagerücknahme an die Beklagten geleistet hat, stehen - anders als das Berufungsgericht meint - bereits die in jenem Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO eingetretene Kostenfolge und der daraufhin zugunsten der Beklagten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen. Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf Ersatz der aus Anlass der Zahlungsaufforderung vom entstandenen Rechtsanwaltskosten in Betracht, weil insoweit die nach § 280 Abs. 2 BGB für einen Ersatz des Verzögerungsschadens erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB nicht gegeben sind.

101. Ein Anspruch auf Ersatz des in der Belastung mit den Prozesskosten des Räumungsrechtsstreits liegenden (Verzugs-)Schadens (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB) scheidet bereits wegen der in diesem Rechtsstreit nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO eingetretenen prozessualen Kostentragungspflicht der Klägerin und des daraufhin ergangenen bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses aus. Zwar ist - wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist - eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend, sondern lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung. Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann dabei je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen ( Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; vom - I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 unter II 2 - Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme; vom - VII ZR 405/00, WM 2002, 396 unter II 1; ebenso BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 130/97, juris Rn. 6, und 2 B 131/97, juris Rn. 2). So verhält es sich hier.

11a) Umstände, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, sind vom Berufungsgericht weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin auf entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts ihre Räumungsklage nicht mehr als Erfolg versprechend eingeschätzt und daraufhin deren Rücknahme erklärt hat. Denn die Kostentragungsregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO stellt sich als Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips dar, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zu diesem Zweck fingiert sie im Falle der Klagerücknahme den geltend gemachten Klageanspruch ohne Rücksicht auf seine materiell-rechtliche Begründetheit als für den anhängigen Rechtsstreit nicht bestehend und bildet damit den Rechtsgrund für das prozessuale Unterliegen des Klägers und seine hieran anknüpfende kostenrechtliche Haftung. Diese Haftung kann deshalb auch nicht nachträglich wieder durch eine abweichende Bewertung der materiell-rechtlichen Rechtslage rückgängig gemacht werden, die der vom Gesetzgeber gewollten und in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kostenrechtlich vollzogenen Fiktion zuwiderläuft (vgl. , aaO).

12Dem steht nicht entgegen, dass § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 2 ZPO eine Berücksichtigung gewisser außerprozessualer Gesichtspunkte bei der Kostenentscheidung zulässt. Denn diese betreffen - von der in § 93d ZPO getroffenen Sonderregelung einmal abgesehen - nur die auch vor Erlass des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom (BGBl. I S. 1881) von der Rechtsprechung schon anerkannten Ausnahmefälle, dass der Beklagte sich durch außergerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet oder zuvor wirksam auf eine Kostenerstattung verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 80; dazu auch , WM 2010, 1769 Rn. 10 mwN). Gleiches gilt für den abweichend geregelten Sonderfall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (dazu BT-Drucks. 14/4722 S. 81; vgl. auch , NJW 2004, 223 unter II 2). Liegt hingegen - wie hier - kein derartiger Ausnahmefall vor und nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen und hat bei gleich bleibendem Sachverhalt die durch den Rechtsstreit veranlassten Kosten abschließend und ohne Rücksicht darauf zu tragen, ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt oder nicht (vgl. , aaO; Beschlüsse vom - II ZB 38/02, aaO unter II 1 a, b; vom - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 a).

13b) Soweit Teile der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums dem entgegentreten (OLG Dresden, WRP 1998, 322, 323 f.; Becker-Eberhard, JZ 1995, 814, 816 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Vor § 91 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, § 269 Rn. 18c; wie vorstehend dagegen etwa: OLG Köln, AGS 2010, 43, 44; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., Vorbem. zu §§ 91 ff. Rn. 17, 21; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., vor § 91 Rn. 17; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 95), werden sie der Intention des § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO nicht gerecht, die geltend gemachte Klageforderung für die durch den anhängigen Rechtsstreit ausgelösten Kostenfolgen als nicht bestehend zu fingieren und die Kosten abschließend bei dem zu belassen, der sie verursacht hat und dem nach der in den §§ 91, 97 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertung das Risiko zugewiesen ist, an den durch eine Prozessführung entstehenden Kosten grundsätzlich allein nach dem Maßstab von Erfolg oder Misserfolg beteiligt zu werden. Zudem berücksichtigen diese Auffassungen auch nicht hinreichend den etwa in § 99 ZPO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, Streitigkeiten allein über die Kosten möglichst wenig Raum zu geben.

142. Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Ersatz der für die Zahlungsaufforderung vom entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheitert - wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht annimmt - bereits daran, dass die nach § 280 Abs. 2 BGB für einen Ersatz des Verzögerungsschadens erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB nicht gegeben sind. Aus dem Umstand, dass die Beklagten der Klägerin diesen Betrag nach Auffassung des Berufungsgerichts geschuldet haben, folgt entgegen der Auffassung der Revision noch nicht, dass sie sich - als Teil eines zuvor hinsichtlich der Räumungspflicht eingetretenen Verzuges - auch mit der Zahlung dieses Betrages im Verzug befunden hätten.

Ball                                  Dr. Milger                                    Dr. Achilles

               Dr. Fetzer                                  Dr. Bünger

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 2368 Nr. 32
NJW 2011 S. 8 Nr. 21
JAAAD-73330