BGH Beschluss v. - IX ZB 48/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Aschaffenburg, 43 T 207/10 vom AG Aschaffenburg, 1 IN 251/10 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. , ZInsO 2009, 1221, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen die Verfügung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Die förmliche Zulassung eines Insolvenzantrags ist nach der Insolvenzordnung nicht erforderlich. Folglich sieht sie auch kein Rechtsmittel gegen eine solche Zwischenentscheidung vor (vgl. , NZI 2006, 590 Rn. 6).

Fundstelle(n):
IAAAD-73326