LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 5 KR 7/10 ER
Leitsatz
Leitsatz:
Zwar kann eine Ortskrankenkasse von der Aufsichtsbehörde gemäß § 146a SGB V nur geschlossen werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Eine Regelung über die Schließung für den Fall, dass sie nicht hätte errichtet werden dürfen, bestimmen die Vorschriften über die Ortskrankenkassen nicht. Aber auch dort kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in den Fällen der vollzogenen Errichtungsgenehmigung das Gericht einer bereits eingetretenen Wirklichkeit gegenüber steht und damit andere Regeln gelten als in den Fällen, in denen es um die Erteilung einer Genehmigung bzw. um die Anfechtung einer ablehnenden Genehmigungsentscheidung geht. Das bedeutet, dass bei der gerichtlichen Feststellung, die Krankenkasse habe mangels der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung nicht genehmigt werden dürfen, statt der Aufhebung der Genehmigung eine Verpflichtung der zuständigen Stelle zur Schließung geltend gemacht werden muss, in deren Folge es zu der Abwicklungsregelung in § 155 SGB V kommt. Das Gericht hat dann die Verpflichtung zur Schließung auszusprechen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 09.07.2010 - L 5 KR 7/10 ER
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