Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung besteht bei Vorliegen von Ausnahmeindikationen Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist. Besonders schwere Fälle liegen danach u.a. vor bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers haben und bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen. Dies ist auch dann gegeben, wenn bleibende Zähne nahezu vollständig die Milchzähne nicht verdrängen und funktionslos unter diesen verbleiben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAD-73080
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Online-Dokument
LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 12.11.2009 - L 5 KR 70/08
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