Nach Nr. 4.3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä kann die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes im Einzelfall zur Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs eine Erweiterung der Praxis- und/oder Zusatzbudgets gewähren. Der besondere Versorgungsbedarf setzt eine im Leistungsangebot der Praxis tatsächlich zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung voraus, die messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl der Praxis hat. Dies erfordert vom Leistungsvolumen her, dass bei dem Arzt das durchschnittliche Punktzahlvolumen je Patient in dem vom Budget erfassten Bereich die Budgetgrenze übersteigt und dass bei ihm im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt eine signifikant überdurchschnittliche Leistungshäufigkeit vorliegt, die zwar allein noch nicht ausreicht, aber immerhin ein wichtiges Indiz für eine entsprechende Spezialisierung darstellt. Für die Gewährung einer Budgeterweiterung ist weiter erforderlich, dass die Honorierungsquote für die speziellen Leistungen überdurchschnittlich gering gewesen ist, was voraussetzt, dass das Gesamtleistungsvolumen insgesamt signifikant überdurchschnittlich hoch gewesen ist. Erhebliches Gewicht kann dem Gesichtspunkt zukommen, dass das durchschnittliche Punktzahlvolumen je Patient in dem Spezialisierungsbereich die Budgetgrenze übersteigt (hier: Erweiterung eines Praxisbudgets zur Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs für kinderkardiologische Leistungen eines Kinderarztes/Kinderkardiologen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): VAAAD-73070
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 06.10.2009 - L 4 KA 21/07
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