1. Befinden sich Vertragsärzte im regionalen Einzugsbereich eines nach § 116b Abs. 2 SGB V zur ambulanten Leistungserbringung bestimmten Krankenhaus und bieten sie dieselben Leistungen an, so können sie den Bestimmungsbescheid im Wege einer defensiven Konkurrentenklage anfechten.
2. Streitverfahren über die Bestimmung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V können nicht nach der die Entscheidung treffenden Stelle den Streitverfahren des Vertragsarztrechts zugeordnet werden. Denn die für die Bestimmung zuständige Krankenhausplanungsbehörde ist weder ein gemeinsames Gremium von Ärzten und Krankenkassen noch ist sie an die Stelle eines solchen Kooperationsgremiums getreten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): LAAAD-73017
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LSG Sachsen, Beschluss v. 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER
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