Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es danach zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Zudem dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (hier: Bewilligung von PKH bei einem Streit um die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden wegen eines Geldzuflusses aus einer Erbschaft). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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LSG Sachsen, Beschluss v. 25.01.2010 - L 7 AS 487/09 B PKH
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