1. Ein Teil der Erfolgsprognose im Sinne von § 16c Abs. 1 S. 1 SGB II betrifft die Erwartung, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Wirtschaftlich tragfähig in diesem Sinne ist eine selbständige Tätigkeit, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgabe deckt.
2. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll gemäß § 16c Abs. 1 S. 2 SGB II die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt werden. Das bedeutet, dass der Antragsteller auf Verlangen eine solche Stellungnahme vorzulegen und damit den Nachweis, dass die beabsichtigte selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, zu führen hat. Mit dem Wort "soll" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auf die Stellungnahme verzichtet werden kann, wenn die zur Entscheidung über das Einstiegsgeld berufene Behörde über eigene Kompetenzen zur Bewertung von Unternehmen verfügt. Die Stellen, die zur Beurteilung der Tragfähigkeit einer selbständigen Tätigkeit als fachkundig angesehen werden, hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 SGB II mit dem Gründungszuschuss beispielhaft aufgeführt. Dies sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Auf diese Auflistung kann auch im Zusammenhang mit § 16c Abs. 1 S. 2 SGB II zurückgegriffen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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LSG Sachsen, Beschluss v. 13.10.2009 - L 3 AS 318/09 B ER
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